Lohnsteuer – Australien

Wer sich für einen beruflichen Schritt ins Ausland entscheidet, kann insbesondere seine interkulturellen Kompetenzen sowie seine Sprachkenntnisse steigern. Solche Kompetenzen wissen auch Arbeitgeber zu schätzen. Schließlich können auch sie von den neuen Kompetenzen ihres Arbeitnehmers profitieren. Nicht selten stellt ein Auslandsaufenthalt eine wichtige Voraussetzung für einen weiteren Schritt auf der Karriereleiter dar. Wer sich zum Arbeiten in Australien entscheidet oder von seinem Arbeitgeber dorthin geschickt wird, muss aber immer auch zahlreiche Herausforderungen meistern. Das gilt insbesondere für organisatorische und bürokratische Dinge. So sollte beim Arbeiten in Australien die Lohnsteuer bedacht werden.

Lohnsteuer im Ausland

Die Frage, in welchem Land Lohnsteuern bei einem beruflichen Auslandsaufenthalt zu zahlen sind, hängt in hohem Maße davon ab, wo der Wohnsitz oder auch der „gewöhnliche Aufenthaltsort“ der betreffenden Person liegt.

Lohnsteuer ist beim Arbeiten im Ausland zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer:

  • Seinen Wohnsitz aus Deutschland in das Arbeitsland verlegt
  • Sich länger als sechs Monate, also für 183 oder mehr Tage im Ausland aufgehalten hat

Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer ist es unerheblich, wie viele Tage tatsächlich im Ausland gearbeitet wurde. Auch Urlaubs-, Krankheits-, Feiertage etc. fließen in die Berechnung mit ein. Der Arbeitnehmer kann aber auch bei einem Wohnsitz im Ausland in Deutschland (evtl. beschränkt) steuerpflichtig sein. Nämlich dann, wenn das Ergebnis seiner ausländischen Tätigkeit in Deutschland verwertet wird.

Etwas anders verhält es sich mit der Lohnsteuer, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält.

Lohnsteuer bei deutschem Wohnsitz

Behält ein Arbeitnehmer beim Arbeiten seinen Wohnsitz in Deutschland bei, kommen grundsätzlich drei Formen der Besteuerung in Betracht:

  1. Besteuerung des Auslandseinkommens in Deutschland unter Anrechnung der bereits im Ausland gezahlten Einkommens- oder Lohnsteuern
  2. Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach dem Auslandstätigkeitserlass
  3. Freistellung von der Lohnsteuer in Deutschland im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens

Wie mit vielen anderen Ländern hat Deutschland auch mit Australien ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Es soll vermeiden, dass beim Arbeiten in Australien Lohnsteuer doppelt gezahlt werden muss.

Lohnsteuer im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens

Auch im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zur Klärung der Lohnsteuer beim Arbeiten in Australien spielt die Frage nach der Dauer des Auslandsaufenthaltes eine wichtige Rolle. Ein Doppelbesteuerungsabkommen basiert grundsätzlich darauf, dass einer der beiden beteiligten Staaten auf seinen Besteuerungsanspruch verzichtet. Das Besteuerungsrecht erhält üblicherweise der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt. Beim Arbeiten in Australien ist Lohnsteuer also in Australien fällig. Das auf diese Weise im Ausland bereits versteuerte Einkommen muss in Deutschland, aber in der Steuererklärung angegeben werden. Die im Ausland versteuerten Einkünfte werden im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt. Für den Teil des in Deutschland zu versteuernden Einkommens kann sich also der Steuersatz erhöhen.